- Indemnität
- Schadloshaltung
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In|dem|ni|tät 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉2. nachträgl. Zustimmung der Volksvertretung für eine verfassungswidrige Maßnahme der Regierung[<lat. indemnitas „Schadlosigkeit“]* * *
1. nachträgliche Billigung einer Maßnahme der Regierung, die das Parlament zuvor abgelehnt hatte.2. Straffreiheit der Abgeordneten in Bezug auf Äußerungen im Parlament.* * *
Indemnität[lateinisch indemnitas »Schadloshaltung«] die, -, Straflosigkeit des Abgeordneten für Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament. Art. 46 Absatz 1 GG (ebenso § 36 StGB) und die Länderverfassung gewährleisten den Abgeordneten, dass sie nicht wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Parlament gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Parlamente zur Verantwortung gezogen werden. Ausgenommen sind in der Regel verleumderische Beleidigungen. Die Indemnität als persönlicher Strafausschließungsgrund kann im Gegensatz zur Immunität nicht vom Parlament aufgehoben werden; sie hindert die Verfolgung zeitlich unbegrenzt. Gemäß Art. 42 Absatz 3 GG und § 37 StGB können wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestags und seiner Ausschüsse nicht verfolgt werden. Nach herrschender Meinung erstreckt sich die Indemnität auch auf zivilrechtliche Ansprüche. - In der DDR war nach offizieller Sicht Indemnität das Recht der Abgeordneten aller Volksvertretungen.In Österreich ist im Umfang der beruflichen Immunität Straflosigkeit gegeben. In der Schweiz spricht man von Indemnität, wenn die Strafverfolgung von Gesetzes wegen verweigert wird.* * *
Universal-Lexikon. 2012.