Indemnität

Indemnität
Schadloshaltung

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In|dem|ni|tät 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉
2. nachträgl. Zustimmung der Volksvertretung für eine verfassungswidrige Maßnahme der Regierung
[<lat. indemnitas „Schadlosigkeit“]

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In|dem|ni|tät, die; - [spätlat. indemnitas = Schadloshaltung] (Politik):
1. nachträgliche Billigung einer Maßnahme der Regierung, die das Parlament zuvor abgelehnt hatte.
2. Straffreiheit der Abgeordneten in Bezug auf Äußerungen im Parlament.

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Indemnität
 
[lateinisch indemnitas »Schadloshaltung«] die, -, Straflosigkeit des Abgeordneten für Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament. Art. 46 Absatz 1 GG (ebenso § 36 StGB) und die Länderverfassung gewährleisten den Abgeordneten, dass sie nicht wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Parlament gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Parlamente zur Verantwortung gezogen werden. Ausgenommen sind in der Regel verleumderische Beleidigungen. Die Indemnität als persönlicher Strafausschließungsgrund kann im Gegensatz zur Immunität nicht vom Parlament aufgehoben werden; sie hindert die Verfolgung zeitlich unbegrenzt. Gemäß Art. 42 Absatz 3 GG und § 37 StGB können wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestags und seiner Ausschüsse nicht verfolgt werden. Nach herrschender Meinung erstreckt sich die Indemnität auch auf zivilrechtliche Ansprüche. - In der DDR war nach offizieller Sicht Indemnität das Recht der Abgeordneten aller Volksvertretungen.
 
In Österreich ist im Umfang der beruflichen Immunität Straflosigkeit gegeben. In der Schweiz spricht man von Indemnität, wenn die Strafverfolgung von Gesetzes wegen verweigert wird.
 

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In|dem|ni|tät, die; - [spätlat. indemnitas = Schadloshaltung] (Politik): 1. nachträgliche Billigung einer Maßnahme der Regierung, die das Parlament zuvor abgelehnt hatte. 2. Straffreiheit des Abgeordneten in Bezug auf Äußerungen im Parlament.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Indemnität — (lat. indemnātio, ōnis, f. = „die Schadloshaltung“) bezeichnet die Freistellung von strafrechtlicher (u. U. auch zivilrechtlicher) Verfolgung. Sie stellt ein Verfahrenshindernis im Strafprozess dar, während Immunität für Abgeordnete… …   Deutsch Wikipedia

  • Indemnität — (v. lat.), 1) Schadlosigkeit, Ersatz; 2) (Indemnity), Straflosigkeit; dieselbe wird in Großbritannien den Ministern, wenn diese aus Gründen des Staatswohls auf eigne Verantwortung etwas gethan haben, wozu gesetzlich es der Zustimmung des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Indemnität — (lat.), soviel wie Straflosigkeit; im parlamentarischen Leben die Entbindung des Ministeriums von der Verantwortlichkeit für einen Staatsakt durch nachträglichezustimmung der Kammern. Die Indemnitätsbill (indemnity bill) spielt namentlich im… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Indemnität — (lat.), Straflosigkeit; Indemnitätsbill (bill of indemnity), in England die Bill, welche die Minister für eigenmächtige, im Interesse des Landes vorgenommene Handlungen beim Parlament einbringen, und durch deren Annahme letzteres auf die Erhebung …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Indemnität — Indemnität, lat. deutsch, Schadloshaltung, Straflosigkeit; bill of indemnity, in England ein Parlamentsbeschluß, durch welchen das Ministerium für eine gesetzwidrige, aber für das Interesse des Staats nothwendige Handlung nachträglich als… …   Herders Conversations-Lexikon

  • indemnitat — in|dem|ni|tat Mot Agut Nom femení …   Diccionari Català-Català

  • Indemnität — In|dem|ni|tät 〈f.; Gen.: ; Pl.: unz.〉 1. Straffreiheit 2. nachträgl. Zustimmung der Volksvertretung zu einer verfassungswidrigen Maßnahme der Regierung [Etym.: <lat. indemnitas »Schadlosigkeit«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Indemnität — Nach Art. 46 I GG darf ein ⇡ Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im ⇡ Bundestag oder einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages… …   Lexikon der Economics

  • Indemnität — In|dem|ni|tät die; unter Einfluss von engl. indemnity bzw. fr. indemnité aus spätlat. indemnitas, Gen. indemnitatis »Schadloshaltung«>: 1. nachträgliche Billigung eines Regierungsaktes, den das Parlament zuvor [als verfassungswidrig] abgelehnt …   Das große Fremdwörterbuch

  • Indemnität — In|dem|ni|tät, die; <lateinisch> (Straflosigkeit der Abgeordneten für Äußerungen im Parlament) …   Die deutsche Rechtschreibung

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